2. Die Pfändungsurkunde .________ vom 29. Juli 2022 nebst Nebenurkunden vom 4. bzw. 27. Juni und 29. Juli 2022 seien aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen; 3. Die zuständige Aufsichtsbehörde sei anzuweisen, eine absichtliche/mutwillige Verletzung von SchKG-Verfahrensvorschriften durch das Betreibungsamt Bern-Mittelland BABM zu ahnden und die fehlbaren Mitarbeiter gegebenenfalls zu sanktionieren; 4. Die zuständige Aufsichtsbehörde sei zu verpflichten, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen und die Aufsicht über das BABM zu verstärken;