Als monatliche Auslagen nannte der Beschwerdeführer die Mietkosten von CHF 1‘500.00. Für die Krankenkassenprämien werde ein Teil der Ergänzungsleistungen direkt an die Krankenversicherung überwiesen. Der Gesuchsteller konnte keine Belege für seine Angaben vorlegen. 1.2 Da der Gesuchsteller nur rudimentäre Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation machte, stellte das Betreibungsamt eigene Nachforschungen an und beschaffte sich einen auf den Gesuchsteller lautenden Kontoauszug bei der C.________ AG (Bank). Gestützt auf diesen nahm das Betreibungsamt am 4. Juli 2022 die Existenzminimumsberechnung vor.