Revisionsgesuch betreffend einen Beschwerdeentscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Das SchKG äussert sich nicht zur Möglichkeit der Revision eines betreibungsrechtlichen Beschwerdeentscheids. Ob eine Revision zulässig ist, bestimmt sich nach kantonalem Recht. Gemäss ständiger Praxis der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen kennt der Kanton Bern das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision gegen Beschwerdeentscheide nicht. Folglich ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (E. 5). 2 Erwägungen: