Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 23 55 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichterin Grütter und Oberrichter Schlup Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchsteller gegen Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Gegenstand Revision Regeste: Revisionsgesuch betreffend einen Beschwerdeentscheid der kantonalen Aufsichts- behörde in Betreibungs- und Konkurssachen Das SchKG äussert sich nicht zur Möglichkeit der Revision eines betreibungsrechtlichen Beschwerdeentscheids. Ob eine Revision zulässig ist, bestimmt sich nach kantonalem Recht. Gemäss ständiger Praxis der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen kennt der Kanton Bern das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision gegen Beschwer- deentscheide nicht. Folglich ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (E. 5). 2 Erwägungen: 1. 1.1 Am 27. Juni 2022 vollzog das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittel- land (nachfolgend: Betreibungsamt), gegen den Schuldner A.________ (nachfol- gend: Gesuchsteller) die Pfändung in der Gruppe Nr. .________. Als Gläubiger nahmen B.________ und die Stadt Bern an dieser Gruppe teil. Der Gesuchsteller gab gemäss Pfändungsprotokoll an, dass er alleinstehend sei und von einer Rente der Invalidenversicherung (abgekürzt: IV) von ca. CHF 1'400.00 plus Ergänzungs- leistungen von ca. CHF 1'600.00 lebe. Als monatliche Auslagen nannte der Be- schwerdeführer die Mietkosten von CHF 1‘500.00. Für die Krankenkassenprämien werde ein Teil der Ergänzungsleistungen direkt an die Krankenversicherung über- wiesen. Der Gesuchsteller konnte keine Belege für seine Angaben vorlegen. 1.2 Da der Gesuchsteller nur rudimentäre Angaben zu seiner Einkommens- und Ver- mögenssituation machte, stellte das Betreibungsamt eigene Nachforschungen an und beschaffte sich einen auf den Gesuchsteller lautenden Kontoauszug bei der C.________ AG (Bank). Gestützt auf diesen nahm das Betreibungsamt am 4. Juli 2022 die Existenzminimumsberechnung vor. Es veranschlagte für den Gesuchstel- ler ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'048.75, bestehend aus einer Su- va-Rente von CHF 382.05, einer IV-Rente von CHF 1'475.00 und Ergänzungsleis- tungen von CHF 1'191.70. Der Gesamtbedarf wurde auf CHF 2'700.00 festgesetzt (Grundbedarf CHF 1‘200.00; Mietzins CHF 1‘500.00). Nach Abzug einer Rundung von CHF 3.75 resultierte eine pfändbare Quote von CHF 345.00. Die Anzeige be- treffend Pfändung der Suva-Rente erfolgte ebenfalls am 4. Juli 2022. 1.3 Am 29. Juli 2022 stellte das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde für die Gruppe Nr. .________ aus. 2. 2.1 Gegen diese Pfändungsurkunde erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. Au- gust 2022 Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen und stellte folgende Anträge: 1. Die Beschwerdegegnerin BABM sei zu verpflichten, von einer Pfändung von Ergänzungsleistun- gen, IV- und SUVA-Renten Abstand zu nehmen und 1.1 die dem Beschwerdeführer bereits gepfändeten Beträge zurückzuerstatten; 2. Die Pfändungsurkunde .________ vom 29. Juli 2022 nebst Nebenurkunden vom 4. bzw. 27. Juni und 29. Juli 2022 seien aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den Beschwerdegeg- ner zurückzuweisen; 3. Die zuständige Aufsichtsbehörde sei anzuweisen, eine absichtliche/mutwillige Verletzung von SchKG-Verfahrensvorschriften durch das Betreibungsamt Bern-Mittelland BABM zu ahnden und die fehlbaren Mitarbeiter gegebenenfalls zu sanktionieren; 4. Die zuständige Aufsichtsbehörde sei zu verpflichten, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen und die Aufsicht über das BABM zu verstärken; 3 2.2 Mit Urteil ABS 22 215 vom 24. November 2022 wies die Aufsichtsbehörde die Be- schwerde ab und eröffnete kein Disziplinarverfahren. 2.3 Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Dieses Verfahren ist noch hängig. 3. 3.1 Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) gelangte der Gesuchsteller erneut an die kantonale Aufsichtsbehörde und stellte ein Revisions- gesuch mit folgenden Anträgen: 1. Die Beschwerdegegnerin BABM sei zu verpflichten, im vorliegenden Falle von einer Pfändung von Ergänzungsleistungen, IV- und SUVA-Renten Abstand zu nehmen und 1.1 die dem Beschwerdeführer bereits gepfändeten Beträge nebst einem Verzugszins von 5 % p.a. zurückzuerstatten; 2. Die zuständige Behörde sei zu verpflichten, das Kreisschreiben Nr. B 1 (Richtlinien an die Be- treibungs- und Konkursämter) der Aufsichtsbehörde in SchKG-Angelegenheiten des Kt. Bern mit Sitz am kantonalen Obergericht an die kantonalbernischen Betreibungsämter vom 1. April 2010 dergestalt anzupassen, als dass beim Vorliegen von Einkommen in Form von Ergänzungsleis- tungen die Richtlinien nicht angewendet werden dürfen; 2.1 Die zuständige Aufsichtsbehörde sei anzuweisen, bei den Betreibungsämtern für eine Durchset- zung der neuen Richtlinie (Unpfändbarkeit von Sozialversicherungsleistungen) zu sorgen und den Betroffenen die gepfändeten Sozialversicherungsleistungen (AHV, IV, EL, SUVA etc. pp.) zurückzuerstatten; alles unter der Aufhebung des fehlerhaften Entscheides ABS 22 215 vom 24. November 2022; 3.2 Zur Begründung führte der Gesuchsteller aus, dass die Ausgleichskasse des Kan- tons Bern mit Verfügung vom 9. Januar 2023 (Gesuchsbeilage [GB] 07) bestätigt habe, dass die Suva-Rente bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen bei den Einnahmen angerechnet worden sei. Bei einem Wegfall der Suva-Rente in der Höhe von CHF 382.05 pro Monat würden sich die Ergänzungsleistungen um die- sen Betrag erhöhen. Die Suva-Rente stelle demnach einen Teil der Ergänzungs- leistungen dar, weshalb sie unpfändbar sei. Bei der Verfügung der Ausgleichskas- se des Kantons Bern vom 9. Januar 2023 handle es sich um ein neues Beweismit- tel, weshalb das Revisionsgesuch zulässig sei. 4. In analoger Anwendung von Art. 11 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1) wurde auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet, da das Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig ist. 5. Der Gesuchsteller verlangt die Revision des Beschwerdeentscheids ABS 22 215 vom 24. November 2022. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) äussert sich nicht zur Möglichkeit der Revision eines Be- schwerdeentscheids. Ob eine Revision zulässig ist, bestimmt sich nach kantonalem Recht (BGE 96 III 10 E. 1 S. 15; Urteil des Bundesgerichts 5A_782/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.2.3). Gemäss ständiger Praxis der Aufsichtsbehörde in Betrei- bungs- und Konkurssachen kennt der Kanton Bern das ausserordentliche Rechts- 4 mittel der Revision gegen Beschwerdeentscheide nicht (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ABS 14 228 vom 29. Juli 2014 E. 7). Dementsprechend sieht die kantonale Bestimmung Art. 11 Abs. 1 EGSchKG als mögliche Eingaben an die Aufsichtsbehörde einzig Beschwerden sowie Gesuche nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vor. Andere Rechtsmittel, wie z.B. ein Revisionsgesuch, sind in den kantonalen Vorschriften nicht vorgesehen. Der Verweis in Art. 11 Abs. 3 EGSchKG auf das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), ändert nichts daran, dass im Kanton Bern die Möglichkeit einer Revision nicht be- steht. Art. 11 Abs. 3 EGSchKG besagt nämlich lediglich, dass sich das Beschwer- deverfahren nach den Art. 17–21 SchKG und den Bestimmungen des VRPG rich- tet. Der Verweis gilt somit nur für die Regelung des Beschwerdeverfahrens und be- deutet nicht die Einführung eines neuen Rechtsmittels. Die Möglichkeit einer Revi- sion müsste im EGSchKG explizit vorgesehen sein. Art. 125 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG; SR 173.110) regelt das Verhältnis zwischen der kantonalen Revi- sion und dem bundesgerichtlichen Verfahren, verpflichtet die Kantone jedoch nicht dazu, eine Revisionsmöglichkeit zu schaffen (vgl. YVES DONZALLAZ, in: Commen- taire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 2 ff. zu Art. 125 BGG). Folglich kann auf das Ge- such um Revision nicht eingetreten werden. 6. In Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (analog Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 5 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugespro- chen. 3. Zu eröffnen: - dem Gesuchsteller - Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland (mit einer Kopie des Revisionsge- suchs vom 6. Februar 2023) Mitzuteilen: - Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung, 1000 Lausanne 14 Bern, 8. Februar 2023 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Peng Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 BGG). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Hinweis: Es wurde kein Rechtsmittel an das Bundesgericht erhoben. 6