7. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als begründet, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2023 ist aufzuheben. Das Betreibungsamt hat das Betreibungsverfahren in der Betreibung Nr. ________ wiederaufzunehmen und dem Fortsetzungsbegehren vom 28. November 2023 Folge zu leisten. IV. 8. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).