Es wurde von keiner der Parteien behauptet, geschweige denn nachgewiesen, dass der Schuldner vom Zahlungsbefehl keine Kenntnis erlangt hat. Aufgrund der gültigen Zustellung des Zahlungsbefehls an eine Hausgenossin sowie fehlender anderweitiger Hinweise darf und muss von der tatsächlichen Kenntnisnahme der Betreibungsurkunde durch den Schuldner am 3. November 2023 ausgegangen werden. Es ist daher nicht ersichtlich und gibt auch keine Hinweise dafür, dass der Schuldner nicht in der Lage gewesen wäre, einen Entscheid über den Rechtsvorschlag wirklich zu treffen. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erweist somit nicht als nichtig.