Von einer nichtigen Zustellung aus diesem Grund ist jedoch noch keinesfalls auszugehen. Durch die unbestritten gebliebene schriftliche Auskunft der Post konnte die rechtmässige Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner beziehungsweise eine empfangsberechtigte Hausgenossin im Sinne von Art. 64 Abs. 1 SchKG ja gerade anderweitig rekonstruiert und nachgewiesen werden, weshalb die fehlerhafte Zustellbescheinigung vorliegend unbeachtlich ist. 6.8 Es wurde von keiner der Parteien behauptet, geschweige denn nachgewiesen, dass der Schuldner vom Zahlungsbefehl keine Kenntnis erlangt hat.