Dies gilt es vorliegend zu differenzieren. 6.7 Mit dem Betreibungsamt ist festzuhalten, dass es im Anfechtungsfall in erster Linie die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von Betreibungsurkunden trägt und als Beweis regelmässig die Bescheinigung gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG dient.