7 befehls rechtmässig erfolgt und nicht zu beanstanden ist. Es liegt somit keine mangelhafte Zustellung vor, sondern einzig eine fehlerhafte Zustellbescheinigung im Sinne von Art. 72 Abs. 2 SchKG, indem fälschlicherweise die Zustellung «an Adressat» anstelle der Zustellung «an eine andere Person» protokolliert wurde. Dies gilt es vorliegend zu differenzieren.