6.6 Gestützt auf die obigen Erwägungen ist für die Aufsichtsbehörde beweismässig erstellt, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Ehefrau des Schuldners erfolgt ist. Bei der Ehefrau handelt es sich um eine empfangsberechtigte Hausgenossin im Sinne von Art. 64 Abs. 1 SchKG, weshalb die Zustellung des Zahlungs-