Mit Verfügung vom 17. April 2024 wurde der Schuldner schliesslich explizit zur Stellungnahme aufgefordert (pag. 51). Diese Verfügung wurde von ihm nicht abgeholt (pag. 55) und ihm mit Schreiben vom 2. Mai 2024 erneut mit normaler Post zugestellt (pag. 57). Der Schuldner hat sich zum laufenden Betreibungsverfahren jedoch nicht geäussert und auch die Zustellung an seine Ehefrau nicht bestritten. Insgesamt hat die Aufsichtsbehörde denn auch keinen Grund, an den Ausführungen der Schweizerischen Post zu zweifeln. Die Angaben der Schweizerischen Post erscheinen vielmehr schlüssig und nachvollziehbar.