6.5 Dieser Sachverhalt blieb im vorliegenden Verfahren unbestritten, zumal sich der Schuldner nicht hat vernehmen lassen (vgl. pag. 45 ff., 53 ff., 65). Dem Schuldner konnte die Verfügung vom 12. April 2024 samt der Beschwerde und der Vernehmlassung sowie der Beilagen am 18. April 2024 zugestellt werden (pag. 45, 47.1). Somit hatte er spätestens an diesem Tag Kenntnis vom Zahlungsbefehl und hätte zu den Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamts Stellung nehmen können. Mit Verfügung vom 17. April 2024 wurde der Schuldner schliesslich explizit zur Stellungnahme aufgefordert (pag.