6.4 Auf dem Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ________ ist ersichtlich, dass dieser am 3. November 2023 «an Adressat» – das heisst dem Schuldner – zugestellt werden konnte (BB 4; VB 2). Demgegenüber wurde der Zahlungsbefehl gemäss den internen Abklärungen der Schweizerischen Post beim für die Zustellung verantwortlichen Postboten der Ehefrau des Schuldners an der Haustüre zugestellt (vgl. die Beilagen zur schriftliche Auskunft der Schweizerischen Post [pag. 49]; vgl. auch BB 5; VB 3/4). 6.5 Dieser Sachverhalt blieb im vorliegenden Verfahren unbestritten, zumal sich der Schuldner nicht hat vernehmen lassen (vgl. pag.