6 lung korrekt, das heisst durch Übergabe an den Schuldner oder durch gesetzmässige Ersatzzustellung im Sinne von Art. 64 ff. SchKG, erfolgt ist. Dabei kann keine Rolle spielen, ob die (fehlerhafte) Zustellung auf dem Schuldnerdoppel verurkundet ist oder nicht. Sobald der Schuldner tatsächlich vom Zahlungsbefehl Kenntnis erlangt, ändert auch das Fehlen der Zustellungsbescheinigung nichts an seiner Gültigkeit (WÜTHRICH/SCHOCH, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 17 f. zu Art. 72 SchKG).