Ein Rechtsschutzinteresse des Schuldners, die Zustellung zu wiederholen, sei daher gegeben (pag. 37). 5.4 In seinen Bemerkungen erklärte der Beschwerdeführer zusammenfassend, die Zustellung an die Ehefrau des Schuldners sei durch die schriftliche Auskunft der Post nachgewiesen. Damit gelte auch die Zustellung an den Schuldner als erfolgt. Ein Mangel könne einzig darin erblickt werden, dass auf dem Zahlungsbefehl fäl-