In seiner Vernehmlassung führt das Betreibungsamt zusammenfassend aus, auf dem Zahlungsbefehl sei nicht bescheinigt, dass dieser einer anderen Person als dem Schuldner im Sinne einer Ersatzzustellung zugestellt worden sei. Hier greife somit keine gesetzliche Vermutung. Es sei daher davon auszugehen, dass die Zustellbescheinigung inhaltlich unrichtig und die Zustellung nicht gemäss den gesetzlichen Vorschriften erfolgt sei.