Die Ehefrau sei als Hausgenossin (von Gesetzes wegen) zum Empfang des Zahlungsbefehls berechtigt, sodass die Zustellung wirke, als hätte der Schuldner diesen selbst entgegengenommen. Die Post habe diese Umstände ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Der Schuldner habe mithin den Zahlungsbefehl erhalten und hätte dagegen Rechtsvorschlag erheben können, was er aber unterlassen habe (pag. 15 ff.). 5.3 In seiner Vernehmlassung führt das Betreibungsamt zusammenfassend aus, auf dem Zahlungsbefehl sei nicht bescheinigt, dass dieser einer anderen Person als dem Schuldner im Sinne einer Ersatzzustellung zugestellt worden sei.