Es sei einzig ein Protokollierungsfehler passiert. Nichtigkeit liege bloss vor, wenn der Schuldner im Falle eines Zustellfehlers vom Zahlungsbefehl tatsächlich keine Kenntnis erlangt habe beziehungsweise erlangen konnte. Es sei aber vorliegend gerade erwiesen, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ________ dem Schuldner am 3. November 2023 an dessen Haustüre via seine Ehefrau zuging. Die Ehefrau sei als Hausgenossin (von Gesetzes wegen) zum Empfang des Zahlungsbefehls berechtigt, sodass die Zustellung wirke, als hätte der Schuldner diesen selbst entgegengenommen.