Es liege einzig ein Kanzleifehler vor, indem bei der Zustellung das Kreuz im falschen Feld gemacht und der Name der Empfängerin (Frau E.________, Ehefrau des Schuldners) nicht auf den Zahlungsbefehl geschrieben worden sei. Dieses Versehen könne ohne Weiteres korrigiert werden, indem die korrekten Angaben noch nachgeholt würden, falls dies angesichts der amtlich festgestellten Sachlage (Zustellung an die Ehefrau als empfangsberechtigte Person) überhaupt noch als erforderlich erachtet werde. Es sei einzig ein Protokollierungsfehler passiert.