5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer zusammenfassend ein, der Sachverhalt der Zustellung sei zweifelsfrei erstellt. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an eine empfangsberechtigte Person sei der Zustellung an den Schuldner gleichzustellen. Es liege einzig ein Kanzleifehler vor, indem bei der Zustellung das Kreuz im falschen Feld gemacht und der Name der Empfängerin (Frau E.________, Ehefrau des Schuldners) nicht auf den Zahlungsbefehl geschrieben worden sei.