Da der Postbote als Hilfsperson im Sinne von Art. 5 Abs. 1 SchKG agiere, berichtige das Betreibungsamt den fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen gemäss Art. 8 Abs. 3 SchKG. Öffentliche Register und Urkunden erbrächten für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen sei. Vorliegend sei durch die Schweizerische Post nachgewiesen, dass die Betreibungsurkunde inhaltlich falsch sei und infolgedessen die Zustellung des Zahlungsbefehls als nichtig zu betrachten sei. Gewiss sehe Art.