5. Anlass zur Beschwerde gibt die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens durch das Betreibungsamt zufolge Aufhebung der Zustellung. Strittig und zu prüfen ist, ob das Betreibungsamt zu Recht von der Nichtigkeit der Zustellung ausgegangen ist. 5.1 Das Betreibungsamt erwog in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend, bei der Zustellbescheinigung sei seitens des Postboten ein Fehler begangen und folglich Art. 72 Abs. 2 SchKG nicht entsprochen worden. Da der Postbote als Hilfsperson im Sinne von Art. 5 Abs. 1 SchKG agiere, berichtige das Betreibungsamt den fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen gemäss Art. 8 Abs. 3 SchKG.