1, soweit er die Aufhebung der Verfügung beantragt. Damit erweist sich das Feststellungsbegehren als unzulässig, womit auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 – soweit die Feststellung der gültigen Zustellung des Zahlungsbefehls betreffend – nicht einzutreten ist. 4.5 Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde wird im Übrigen eingetreten. III.