136 III 102 E. 3.1). Ein Feststellungsinteresse fehlt in der Regel, wenn eine Leistungsklage zur Verfügung steht, mit der ein vollstreckbares Urteil erwirkt werden kann. Das Feststellungsbegehren ist somit subsidiär und nur dort zulässig, wo kein Leistungsoder Gestaltungsbegehren zur Verfügung steht (BGE 135 III 378 E. 2.2). 4.4.3 Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer strebt mit seiner Beschwerde die Fortsetzung der Betreibung an. Das dahinzielende Leistungsbegehren stellt er explizit in seinem Rechtsbegehren Ziff. 2 sowie in seinem Rechtsbegehren Ziff. 1, soweit er die Aufhebung der Verfügung beantragt.