Am 22. April 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Bemerkungen zur schriftlichen Auskunft der Schweizerischen Post ein (pag. 59 ff.). 3.8 Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 stellte die Aufsichtsbehörde fest, der Schuldner habe keine Stellungnahme eingereicht und gab den Parteien von den Bemerkungen des Beschwerdeführers Kenntnis (pag. 65). II.