Mit Schreiben vom 16. April 2024 reichte die Schweizerische Post die verlangte Auskunft ein (pag. 49). 3.6 Mit Verfügung vom 17. April 2024 wurde dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (pag. 51). Nachdem der Schuldner die eingeschriebene Sendung nicht abgeholt hatte (pag. 53 ff.), wurde ihm die Verfügung mit A-Post erneut zugestellt (pag. 57). 3.7 Am 22. April 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Bemerkungen zur schriftlichen Auskunft der Schweizerischen Post ein (pag.