Die Aufsichtsbehörde forderte die Schweizerische Post mit Verfügung vom 12. April 2024 auf, eine persönliche schriftliche Auskunft der für die Zustellung des Zahlungsbefehls zuständigen mitarbeitenden Person einzureichen (pag. 45). Gleichentags wurde dem Schuldner jeweils eine Kopie der Beschwerde und der Vernehmlassung sowie der Beilagen zugestellt (pag. 45). Diese Verfügung konnte dem Schuldner am 18. April 2024 zugestellt werden (pag. 47.1). 3.5 Mit Schreiben vom 16. April 2024 reichte die Schweizerische Post die verlangte Auskunft ein (pag. 49).