3.2 Innert einmalig erstreckter Frist (vgl. pag. 27) beantragt das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2024, die Beschwerde sei abzuweisen (pag. 29 ff.). 3.3 Mit Schreiben vom 9. April 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens (pag. 41). 3.4 Die Aufsichtsbehörde forderte die Schweizerische Post mit Verfügung vom 12. April 2024 auf, eine persönliche schriftliche Auskunft der für die Zustellung des Zahlungsbefehls zuständigen mitarbeitenden Person einzureichen (pag.