2 2023 des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. ________ an D.________ durch das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, nicht nichtig ist. 2. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, sei anzuweisen, dem vom Beschwerdeführer eingereichten Fortsetzungsbegehren vom 28. November 2023 in der Betreibung Nr. ________ die gesetzliche Folge zu geben.