Nach entsprechender Nachfrage bei der Schweizerischen Post erklärte das Betreibungsamt, der Zahlungsbefehl sei der Ehefrau des Schuldners zugestellt worden (BB 5). 2.3 Am 28. November 2023 stellte der Beschwerdeführer das Fortsetzungsbegehren (BB 6). 2.4 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 wies das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren zurück und hob den Zahlungsbefehl beziehungsweise die Zustellung des Zahlungsbefehls auf. Zur Begründung führte es aus, die Zustellung vom 3. November 2023 sei zufolge falscher Zustellbescheinigung nichtig und werde daher aufgehoben.