Art. 72 Abs. 2 SchKG; Rechtsfolge der fehlerhaften Zustellbescheinigung. Ist die Zustellbescheinigung inhaltlich unrichtig, kommt dieser nicht mehr volle Beweiskraft im Sinne einer öffentlichen Urkunde zuteil. Eine fehlerhafte Zustellbescheinigung führt für sich allein aber nicht zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls beziehungsweise der Zustellung, wenn anderweitig festgestellt werden kann, dass die Zustellung korrekt, also durch Übergabe an den Schuldner oder durch gesetzmässige Ersatzzustellung im Sinne von Art. 64 ff. SchKG erfolgt ist (E. 6.3 und 7.4). Erwägungen: I.