Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 23 454 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. September 2024 Besetzung Oberrichterin Grütter (Präsidentin), Oberrichterin Falkner und Oberrichter Zuber Gerichtsschreiberin Wellig Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Post- strasse 25, 3071 Ostermundigen Gegenstand Beschwerde (Art. 17 SchKG) Regeste Art. 72 Abs. 2 SchKG; Rechtsfolge der fehlerhaften Zustellbescheinigung. Ist die Zustellbescheinigung inhaltlich unrichtig, kommt dieser nicht mehr volle Beweiskraft im Sinne einer öffentlichen Urkunde zuteil. Eine fehlerhafte Zustellbescheinigung führt für sich allein aber nicht zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls beziehungsweise der Zustellung, wenn anderweitig festgestellt werden kann, dass die Zustellung korrekt, also durch Überg- abe an den Schuldner oder durch gesetzmässige Ersatzzustellung im Sinne von Art. 64 ff. SchKG erfolgt ist (E. 6.3 und 7.4). Erwägungen: I. 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreibt D.________ (nachfolgend: Schuldner) für eine Forderung von insgesamt CHF 1'203'793.40 zuzüglich Akzes- sorien (Betreibung Nr. ________; Beschwerdebeilagen [BB] 3 und 4). 2. 2.1 Das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, stellte am 11. Oktober 2023 den Zahlungsbefehl aus. Dieser konnte am 3. November 2023 durch die Schweizerische Post zugestellt werden (BB 4). 2.2 Der Beschwerdeführer ersuchte das Betreibungsamt mit E-Mail vom 22. November 2023 um Bestätigung, ob der Zahlungsbefehl – wie protokolliert – dem Schuldner persönlich zugestellt wurde. Nach entsprechender Nachfrage bei der Schweizeri- schen Post erklärte das Betreibungsamt, der Zahlungsbefehl sei der Ehefrau des Schuldners zugestellt worden (BB 5). 2.3 Am 28. November 2023 stellte der Beschwerdeführer das Fortsetzungsbegehren (BB 6). 2.4 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 wies das Betreibungsamt das Fortset- zungsbegehren zurück und hob den Zahlungsbefehl beziehungsweise die Zustel- lung des Zahlungsbefehls auf. Zur Begründung führte es aus, die Zustellung vom 3. November 2023 sei zufolge falscher Zustellbescheinigung nichtig und werde da- her aufgehoben. Der Zahlungsbefehl werde neu durch einen Mitarbeitenden des Betreibungsamts zugestellt. 3. 3.1 Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2023 Be- schwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen erhoben mit folgenden Rechtsbegehren (pag. 1 ff.): 1. Die Verfügung des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, vom 13. Dezem- ber 2023 betreffend die Aufhebung der Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. ________ sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Zustellung vom 3. November 2 2023 des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. ________ an D.________ durch das Betrei- bungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, nicht nichtig ist. 2. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, sei anzuweisen, dem vom Be- schwerdeführer eingereichten Fortsetzungsbegehren vom 28. November 2023 in der Betreibung Nr. ________ die gesetzliche Folge zu geben. 3. Eventuell zu Ziffer 2: Das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, sei anzuwei- sen, das Formular «Zahlungsbefehl» in der Betreibung Nr. ________ zu berichtigen, indem un- ter der Rubrik «Zustellbescheinigung» das Feld «An eine andere Person» angekreuzt wird und als Person «Frau E.________, Ehefrau des Schuldners», eingetragen wird; und es sei weiter anzuweisen, anschliessend dem vom Beschwerdeführer eingereichten Fortsetzungsbegehren vom 28. November 2023 in der Betreibung Nr. ________ die gesetzliche Folge zu geben. 3.2 Innert einmalig erstreckter Frist (vgl. pag. 27) beantragt das Betreibungsamt in sei- ner Vernehmlassung vom 29. Januar 2024, die Beschwerde sei abzuweisen (pag. 29 ff.). 3.3 Mit Schreiben vom 9. April 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens (pag. 41). 3.4 Die Aufsichtsbehörde forderte die Schweizerische Post mit Verfügung vom 12. April 2024 auf, eine persönliche schriftliche Auskunft der für die Zustellung des Zah- lungsbefehls zuständigen mitarbeitenden Person einzureichen (pag. 45). Gleichen- tags wurde dem Schuldner jeweils eine Kopie der Beschwerde und der Vernehm- lassung sowie der Beilagen zugestellt (pag. 45). Diese Verfügung konnte dem Schuldner am 18. April 2024 zugestellt werden (pag. 47.1). 3.5 Mit Schreiben vom 16. April 2024 reichte die Schweizerische Post die verlangte Auskunft ein (pag. 49). 3.6 Mit Verfügung vom 17. April 2024 wurde dem Schuldner Gelegenheit zur Stellung- nahme gegeben (pag. 51). Nachdem der Schuldner die eingeschriebene Sendung nicht abgeholt hatte (pag. 53 ff.), wurde ihm die Verfügung mit A-Post erneut zuge- stellt (pag. 57). 3.7 Am 22. April 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Bemerkungen zur schriftli- chen Auskunft der Schweizerischen Post ein (pag. 59 ff.). 3.8 Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 stellte die Aufsichtsbehörde fest, der Schuldner habe keine Stellungnahme eingereicht und gab den Parteien von den Bemerkun- gen des Beschwerdeführers Kenntnis (pag. 65). II. 4. 4.1 Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 3 4.2 Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). 4.3 Eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde ist innert zehn Tagen nach Kenntnis- nahme der Verfügung anzuheben (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Mit Postaufgabe der Be- schwerde am 27. Dezember 2023 wurde die Beschwerdefrist eingehalten. 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer reicht ein Feststellungsbegehren ein (Rechtsbegehren Ziff. 1: Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung, die Zustellung sei nicht nichtig). 4.4.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Feststellungsbegehren zuzulas- sen, wenn der Beschwerdeführer an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, das kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann (BGE 144 III 175 E. 5; 141 III 68 E. 2.3; 136 III 102 E. 3.1). Ein Feststellungsinteresse fehlt in der Regel, wenn eine Leistungskla- ge zur Verfügung steht, mit der ein vollstreckbares Urteil erwirkt werden kann. Das Feststellungsbegehren ist somit subsidiär und nur dort zulässig, wo kein Leistungs- oder Gestaltungsbegehren zur Verfügung steht (BGE 135 III 378 E. 2.2). 4.4.3 Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer strebt mit seiner Beschwerde die Fortsetzung der Betreibung an. Das dahinzielende Leis- tungsbegehren stellt er explizit in seinem Rechtsbegehren Ziff. 2 sowie in seinem Rechtsbegehren Ziff. 1, soweit er die Aufhebung der Verfügung beantragt. Damit erweist sich das Feststellungsbegehren als unzulässig, womit auf das Rechtsbe- gehren Ziff. 1 – soweit die Feststellung der gültigen Zustellung des Zahlungsbe- fehls betreffend – nicht einzutreten ist. 4.5 Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde wird im Übrigen eingetreten. III. 5. Anlass zur Beschwerde gibt die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens durch das Betreibungsamt zufolge Aufhebung der Zustellung. Strittig und zu prüfen ist, ob das Betreibungsamt zu Recht von der Nichtigkeit der Zustellung ausgegangen ist. 5.1 Das Betreibungsamt erwog in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend, bei der Zustellbescheinigung sei seitens des Postboten ein Fehler begangen und folglich Art. 72 Abs. 2 SchKG nicht entsprochen worden. Da der Postbote als Hilfs- person im Sinne von Art. 5 Abs. 1 SchKG agiere, berichtige das Betreibungsamt den fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen gemäss Art. 8 Abs. 3 SchKG. Öffentli- che Register und Urkunden erbrächten für die durch sie bezeugten Tatsachen vol- len Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen sei. Vorlie- gend sei durch die Schweizerische Post nachgewiesen, dass die Betreibungsur- kunde inhaltlich falsch sei und infolgedessen die Zustellung des Zahlungsbefehls als nichtig zu betrachten sei. Gewiss sehe Art. 64 Abs. 1 SchKG vor, dass eine Be- treibungsurkunde auch an eine im gleichen Haushalt lebende erwachsene Person 4 zugestellt werden könne (sogenannte Ersatzzustellung). Dies sei vorliegend durch die Zustellung an die Ehefrau des Schuldners geschehen. Jedoch ändere dies nichts an der Tatsache, dass die Protokollierung auf dem Zahlungsbefehl fehlerhaft sei. Dadurch sei die Rechtssicherheit nicht gewährleistet. Aus der Abwägung aller bekannten Fakten und der Berücksichtigung, dass jeder Gläubiger ohne nähere Dokumentation jederzeit jemanden betreiben könne, wogegen der (behauptete) Schuldner durch eine einfache Erklärung im Sinne von Art. 74 SchKG die Betrei- bung stoppen müsse, um den Gläubiger auf den Weg zum Gericht verweisen zu können, müsse vorliegend von einer ungültigen Betreibungsurkunde ausgegangen werden. Damit werde die Rechtssicherheit gegenüber allen Parteien gewahrt (BB 1; Vernehmlassungsbeilage [VB] 5). 5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer zusammenfassend ein, der Sachverhalt der Zustellung sei zweifelsfrei erstellt. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an eine empfangsberechtigte Person sei der Zustellung an den Schuldner gleichzustellen. Es liege einzig ein Kanzleifehler vor, indem bei der Zustellung das Kreuz im fal- schen Feld gemacht und der Name der Empfängerin (Frau E.________, Ehefrau des Schuldners) nicht auf den Zahlungsbefehl geschrieben worden sei. Dieses Versehen könne ohne Weiteres korrigiert werden, indem die korrekten Angaben noch nachgeholt würden, falls dies angesichts der amtlich festgestellten Sachlage (Zustellung an die Ehefrau als empfangsberechtigte Person) überhaupt noch als er- forderlich erachtet werde. Es sei einzig ein Protokollierungsfehler passiert. Nichtig- keit liege bloss vor, wenn der Schuldner im Falle eines Zustellfehlers vom Zah- lungsbefehl tatsächlich keine Kenntnis erlangt habe beziehungsweise erlangen konnte. Es sei aber vorliegend gerade erwiesen, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ________ dem Schuldner am 3. November 2023 an dessen Haustüre via seine Ehefrau zuging. Die Ehefrau sei als Hausgenossin (von Geset- zes wegen) zum Empfang des Zahlungsbefehls berechtigt, sodass die Zustellung wirke, als hätte der Schuldner diesen selbst entgegengenommen. Die Post habe diese Umstände ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Der Schuldner habe mithin den Zahlungsbefehl erhalten und hätte dagegen Rechtsvorschlag erheben können, was er aber unterlassen habe (pag. 15 ff.). 5.3 In seiner Vernehmlassung führt das Betreibungsamt zusammenfassend aus, auf dem Zahlungsbefehl sei nicht bescheinigt, dass dieser einer anderen Person als dem Schuldner im Sinne einer Ersatzzustellung zugestellt worden sei. Hier greife somit keine gesetzliche Vermutung. Es sei daher davon auszugehen, dass die Zu- stellbescheinigung inhaltlich unrichtig und die Zustellung nicht gemäss den gesetz- lichen Vorschriften erfolgt sei. Es sei davon auszugehen, dass der Schuldner vor- liegend nicht in der Lage gewesen sei, den Entscheid über den Rechtsvorschlag wirklich zu treffen, da er keine Kenntnis vom Zahlungsbefehl respektive von dessen Inhalt erlangt habe. Ein Rechtsschutzinteresse des Schuldners, die Zustellung zu wiederholen, sei daher gegeben (pag. 37). 5.4 In seinen Bemerkungen erklärte der Beschwerdeführer zusammenfassend, die Zustellung an die Ehefrau des Schuldners sei durch die schriftliche Auskunft der Post nachgewiesen. Damit gelte auch die Zustellung an den Schuldner als erfolgt. Ein Mangel könne einzig darin erblickt werden, dass auf dem Zahlungsbefehl fäl- 5 schlicherweise vermerkt sei, die Zustellung sei «an Adressat», das heisst an den Schuldner persönlich, erfolgt. Es liege somit kein Zustellungsmangel, sondern eine falsche Angabe auf dem Zahlungsbefehl vor (pag. 59 ff.). 6. 6.1 Die Betreibungsurkunden, zu denen der Zahlungsbefehl gehört, sind dem Schuld- ner aufgrund ihrer Bedeutung in qualifizierter Weise zuzustellen. Durch die offene Übergabe soll die tatsächliche Kenntnisnahme gewährleistet werden (Urteile des BGer 5A_859/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.2; 5A_847/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.1; 5A_343/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.1; vgl. BGE 136 III 571 E. 6.3). Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Am- tes oder durch die Post. Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausferti- gungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist (Art. 72 SchKG). Bei natürlichen Personen sind die Betreibungsurkunden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Ort, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zuzustellen. Wird der Schuldner dort nicht angetroffen, so kann die Zustel- lung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten erfolgen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Als empfangsberechtigte Hausge- nossen gelten diejenigen Personen, die mit dem Adressaten der Betreibungsur- kunde eine Hausgemeinschaft bilden (Urteile des BGer 5A_48/2016 vom 15. März 2016 E. 3.1; 5A_777/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3.2.1). Dazu gehört insbesonde- re die Ehefrau (ANGST/RODRIGUEZ, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 64 SchKG). 6.2 Gemäss ständiger und von der Lehre bestätigter Rechtsprechung erweist sich die mangelhafte Zustellung einer Betreibungsurkunde nur dann als nichtig, wenn der Adressat diese gar nicht erhalten hat. Kommt ihm hingegen die Betreibungsurkun- de gleichwohl zu, so entfaltet sie ab Erhalt ihre Wirkungen. Handelt es sich wie im konkreten Fall um einen Zahlungsbefehl, so beginnt in diesem Zeitpunkt (bezie- hungsweise ab Kenntnisnahme) die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags und der Einreichung der Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu laufen. Eine mangel- hafte Zustellung ist nur dann zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Schuldners gegeben ist. Ein solches fehlt, wenn die erneute und ordentliche Zustel- lung des Zahlungsbefehls dem Schuldner keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zu- stellung gewahrt sind. Kann der Schuldner seine Rechte vollumfänglich wahrneh- men, so besteht auch kein schützenswertes Interesse, auf Beschwerde hin zu prü- fen, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Zustellung des Zahlungsbefehls be- achtet worden sind, und diesen gegebenenfalls erneut zuzustellen (BGE 128 III 101 E. 2; 120 III 114 E. 3b; 112 III 81 E. 2b; Urteile des BGer 5A_374/2022 vom 29. Juni 2022 E. 4.1; 5A_817/2020 vom 28. Januar 2021 E. 5.1; 5A_847/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.4; 5A_843/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.4; 5A_548/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 2.1; WÜTHRICH/SCHOCH, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 16 zu Art. 72 SchKG). 6.3 Die Unterlassung der Zustellbescheinigung führt für sich allein nicht zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls, wenn anderweitig festgestellt werden kann, dass die Zustel- 6 lung korrekt, das heisst durch Übergabe an den Schuldner oder durch gesetzmäs- sige Ersatzzustellung im Sinne von Art. 64 ff. SchKG, erfolgt ist. Dabei kann keine Rolle spielen, ob die (fehlerhafte) Zustellung auf dem Schuldnerdoppel verurkundet ist oder nicht. Sobald der Schuldner tatsächlich vom Zahlungsbefehl Kenntnis er- langt, ändert auch das Fehlen der Zustellungsbescheinigung nichts an seiner Gül- tigkeit (WÜTHRICH/SCHOCH, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 17 f. zu Art. 72 SchKG). Darauf ist ohne Weiteres auch bei einer fehlerhaften Zustellbescheinigung abzustellen. 6.4 Auf dem Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ________ ist ersichtlich, dass dieser am 3. November 2023 «an Adressat» – das heisst dem Schuldner – zugestellt werden konnte (BB 4; VB 2). Demgegenüber wurde der Zahlungsbefehl gemäss den internen Abklärungen der Schweizerischen Post beim für die Zustellung ver- antwortlichen Postboten der Ehefrau des Schuldners an der Haustüre zugestellt (vgl. die Beilagen zur schriftliche Auskunft der Schweizerischen Post [pag. 49]; vgl. auch BB 5; VB 3/4). 6.5 Dieser Sachverhalt blieb im vorliegenden Verfahren unbestritten, zumal sich der Schuldner nicht hat vernehmen lassen (vgl. pag. 45 ff., 53 ff., 65). Dem Schuldner konnte die Verfügung vom 12. April 2024 samt der Beschwerde und der Vernehm- lassung sowie der Beilagen am 18. April 2024 zugestellt werden (pag. 45, 47.1). Somit hatte er spätestens an diesem Tag Kenntnis vom Zahlungsbefehl und hätte zu den Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamts Stellung nehmen können. Mit Verfügung vom 17. April 2024 wurde der Schuldner schliess- lich explizit zur Stellungnahme aufgefordert (pag. 51). Diese Verfügung wurde von ihm nicht abgeholt (pag. 55) und ihm mit Schreiben vom 2. Mai 2024 erneut mit normaler Post zugestellt (pag. 57). Der Schuldner hat sich zum laufenden Betrei- bungsverfahren jedoch nicht geäussert und auch die Zustellung an seine Ehefrau nicht bestritten. Insgesamt hat die Aufsichtsbehörde denn auch keinen Grund, an den Ausführun- gen der Schweizerischen Post zu zweifeln. Die Angaben der Schweizerischen Post erscheinen vielmehr schlüssig und nachvollziehbar. Zwar sind zwischen der Zustel- lung und der Auskunft, die gegenüber dem Betreibungsamt erstmalig am 24. No- vember 2023 erfolgt ist (vgl. BB 5), einige Wochen vergangen, sodass die Erinne- rung des für die Zustellung verantwortlichen Postboten bereits etwas verblasst sein dürfte. Es erscheint jedoch wahrscheinlich, dass sich der Postbote insofern an die Zustellung erinnern konnte, als dass er zu differenzieren vermag, ob er den Zah- lungsbefehl einer Frau oder einem Mann zugestellt hat. Es gib denn auch keinerlei Hinweise, dass der Zahlungsbefehl nicht der Ehefrau des Schuldners zugestellt wurde. Auch das Betreibungsamt stellte in der angefochtenen Verfügung im Er- gebnis auf diese Sachverhaltsvariante ab (vgl. BB 1). 6.6 Gestützt auf die obigen Erwägungen ist für die Aufsichtsbehörde beweismässig erstellt, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Ehefrau des Schuldners erfolgt ist. Bei der Ehefrau handelt es sich um eine empfangsberechtigte Hausge- nossin im Sinne von Art. 64 Abs. 1 SchKG, weshalb die Zustellung des Zahlungs- 7 befehls rechtmässig erfolgt und nicht zu beanstanden ist. Es liegt somit keine man- gelhafte Zustellung vor, sondern einzig eine fehlerhafte Zustellbescheinigung im Sinne von Art. 72 Abs. 2 SchKG, indem fälschlicherweise die Zustellung «an Adressat» anstelle der Zustellung «an eine andere Person» protokolliert wurde. Dies gilt es vorliegend zu differenzieren. 6.7 Mit dem Betreibungsamt ist festzuhalten, dass es im Anfechtungsfall in erster Linie die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von Betreibungsurkunden trägt und als Beweis regelmässig die Bescheinigung gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG dient. Die Feststellung, dass die Zustellung entgegen der Bescheinigung an die Ehefrau des Schuldners erfolgt ist hat jedoch einzig zur Folge, dass die inhaltliche Unrichtigkeit der Zustellbescheinigung nachgewiesen wurde und dieser nicht mehr die volle Beweiskraft im Sinne einer öffentlichen Urkunde zu teil kommt (vgl. dazu: Urteil des BGer 5A_543/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2.2). Von einer nichtigen Zu- stellung aus diesem Grund ist jedoch noch keinesfalls auszugehen. Durch die un- bestritten gebliebene schriftliche Auskunft der Post konnte die rechtmässige Zustel- lung des Zahlungsbefehls an den Schuldner beziehungsweise eine empfangsbe- rechtigte Hausgenossin im Sinne von Art. 64 Abs. 1 SchKG ja gerade anderweitig rekonstruiert und nachgewiesen werden, weshalb die fehlerhafte Zustellbescheini- gung vorliegend unbeachtlich ist. 6.8 Es wurde von keiner der Parteien behauptet, geschweige denn nachgewiesen, dass der Schuldner vom Zahlungsbefehl keine Kenntnis erlangt hat. Aufgrund der gültigen Zustellung des Zahlungsbefehls an eine Hausgenossin sowie fehlender anderweitiger Hinweise darf und muss von der tatsächlichen Kenntnisnahme der Betreibungsurkunde durch den Schuldner am 3. November 2023 ausgegangen werden. Es ist daher nicht ersichtlich und gibt auch keine Hinweise dafür, dass der Schuldner nicht in der Lage gewesen wäre, einen Entscheid über den Rechtsvor- schlag wirklich zu treffen. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erweist somit nicht als nichtig. 7. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als begründet, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2023 ist aufzuheben. Das Betreibungsamt hat das Betreibungsverfahren in der Betreibung Nr. ________ wiederaufzunehmen und dem Fortsetzungsbegehren vom 28. No- vember 2023 Folge zu leisten. IV. 8. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge- richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 8 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des Betreibungsamts Bern-Mittelland, Dienstelle Mittelland, vom 13. Dezember 2023 wird aufgehoben. Das Betreibungsamt hat das Betreibungsver- fahren in der Betreibung Nr. ________ wiederaufzunehmen und dem Fortsetzungsbe- gehren vom 28. November 2023 Folge zu leisten. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ge- sprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und Rechtsan- wältin C.________ - dem Schuldner, D.________ - dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland Bern, 12. September 2024 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Die Präsidentin: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: Wellig i.V. Gerichtsschreiberin Brönnimann Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 9