Solche sind weder erstellt noch ersichtlich. Mit der Rüge, ihm sei keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden, verkennt der Beschwerdeführer, dass der Arrest sofort und ohne Vorankündigung vollzogen wird (BGE 98 III 74 E. 3; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 52 N. 44). So soll der Schuldner gerade nicht vorzeitig vom Arrest erfahren, da ansonsten der Überraschungseffekt wegfallen würde. Seiner Rüge ist folglich kein Erfolg beschieden und die Beschwerde ist insofern abzuweisen. IV.