7. 7.1 In seinem Rechtsbegehren macht der Beschwerdeführer geltend, der Arrestbefehl sei aufgrund mangelnder und fehlender Zustellung gemäss Art. 72 SchKG nichtig. In der Beschwerdeschrift führt er sodann aus, sein Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 BV sei verletzt worden, da das Betreibungsamt nicht mit ihm in Kontakt getreten sei und ihm keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt habe. 7.2 In der Beschwerdeschrift selber fehlen Ausführungen, die sich auf die Nichtigkeit beziehen. Solche sind weder erstellt noch ersichtlich.