2022, N. 18, 22 zu Art. 32). 6.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Verarrestierung verwehre ihm den Zugriff auf die Konti, weshalb er laufende und fixe Lebenshaltungskosten nicht mehr decken könne. Damit sei sein Recht auf minimale Gewährleistung des existentiellen Grundbedarfs und damit Art. 7 und 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verletzt.