Die Begründung muss jedoch sachbezogen sein und sich wenigstens in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen, sodass ihr sinngemäss entnommen werden kann, welche Rechtsnormen verletzt oder inwiefern der Sachverhalt unrichtig ermittelt wurde beziehungsweise worin die beanstandete Unangemessenheit liegt. Dem Antragserfordernis ist bereits dann Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (MICHEL DAUM, Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2022, N. 18, 22 zu Art. 32).