5 5.2 Entsprechend ist die Beschwerde nach Art. 17 SchKG im Arrestverfahren auf die Überprüfung des gesetzmässigen Vollzugs des Arrestbefehls beschränkt; sie umfasst z.B. die Prüfung der Zuständigkeit des Amtes, der Verarrestierung unpfändbarer Vermögenswerte oder des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (AMONN/ WALTHER, a.a.O., § 51 N 76; WALTER STOFFEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 23 ff.