5. 5.1 Der mit dem Arrestvollzug beauftragte Betreibungsbeamte hat diesen grundsätzlich durchzuführen, ohne ihn auf seine materielle Begründetheit zu überprüfen, da dem Betreibungsamt keine eigene materielle Kognition zur Überprüfung des Arrestgrunds, der Arrestforderung und des Arrestgegenstandes zukommt (BGE 129 III 203 E. 202; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, a.a.O., § 51 N. 50). Sofern ein Arrestbefehl nicht unzweifelhaft nichtig ist, hat das Betreibungsamt im Wesentlichen die formelle Gesetzmässigkeit des Arrestbefehls und die eigentlichen Massnahmen des Arrestvollzugs zu überprüfen (BGE 129 III 203 E. 2).