O., N. 4 zu Art. 4 sowie URS MÖCKLI, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 4). Deshalb ist in Bezug auf diese Rüge die SchKG-Aufsichtsbehörde des Betreibungsamts Zürich 1, namentlich das Bezirksgericht Zürich, örtlich zuständig. 4.3.4 Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeschrift (inkl. Beilagen) sowie deren Ergänzung vom 13. November 2023 werden dem Bezirksgericht Zürich zuständigkeitshalber weitergeleitet.