2013, § 6 N. 30; FRIDOLIN WALTHER/MARKUS ROTH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 4). 4.3.3 Vorliegend rügt der Beschwerdeführer, sein X-Konto sei nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG [i.V.m. Art. 275 SchKG] unpfändbar und könne deshalb nicht verarrestiert werden. Die Verrarestierung wurde vom Betreibungsamt 1 Zürich vorgenommen und mit der Rüge des unpfändbaren Vermögens wird die Art und Weise der eigentlichen Arrestvollzugshandlung gerügt (betreffend Arrestvollzug: BOLLER, a.a.O., S. 345; betreffend den Pfändungsvollzug: WALTHER/ROTH, a.a.O., N. 4 zu Art. 4 sowie URS