Da einerseits der Arrestvollzug sich an den Vorschriften der Pfändung orientiert (vgl. Art. 275 SchKG) und andererseits das Bundesgericht zur Lückenfüllung bei der Zulässigkeit des rechtshilfeweisen Arrestvollzugs die Analogie zum Pfändungsvollzug zog (vgl. BGE 148 III 138 E. 3.4.3), liegt auch in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit der SchKG-Aufsichtsbehörde betreffend einen rechtshilfeweisen, schweizweiten Arrestvollzug die analoge Anwendung der Rechtsprechung zum rechtshilfeweisen Pfändungsvollzug nahe.