Zur Lückenfüllung zog das Bundesgericht die Analogie zum Pfändungsvollzug und erklärte für den Arrestvollzug Art. 89 SchKG über die rechtshilfeweise Pfändung für sinngemäss anwendbar (BGE 148 III 138 E. 3.4.3). Damit bejaht das Bundesgericht die Zulässigkeit eines rechtshilfeweisen, schweizweiten Arrestvollzugs durch ein von der Arrestbehörde bestimmtes Lead-Betreibungsamt. 4.3 Zur Frage, bei welcher SchKG-Aufsichtsbehörde im Rahmen eines rechtshilfeweisen Arrestvollzugs eine Beschwerde nach Art.17 SchKG einzureichen ist, äusserte sich das Bundesgericht im eben dargelegten Bundesgerichtsentscheid nicht.