Ein einheitlicher Binnenvollstreckungsraum setzt jedoch einen schweizweiten Arrest und dementsprechend auch einen effektiven und daher nötigenfalls durch ein Betreibungsamt koordinierten Arrestvollzug voraus. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass deshalb die fehlende gesetzliche Regelung des rechtshilfeweisen Arrestvollzugs eine Lücke darstellt und der Arrestvollzug mit dem neuen schweizweiten Arrest in Einklang zu bringen ist (BGE 148 III 138 E. 3.4.1, 3.4.2). 4.2.2 Zur Lückenfüllung zog das Bundesgericht die Analogie zum Pfändungsvollzug und erklärte für den Arrestvollzug Art.