Das Bundesgericht erwog, dass die Schaffung eines einheitlichen schweizweiten Vollstreckungsraums ein erklärtes Ziel des durch die Einführung der ZPO und der Inkraftsetzung des revidierten Lugano-Übereinkommens geänderten Arrestrechts war. Ein einheitlicher Binnenvollstreckungsraum setzt jedoch einen schweizweiten Arrest und dementsprechend auch einen effektiven und daher nötigenfalls durch ein Betreibungsamt koordinierten Arrestvollzug voraus.