81 SchKG, welcher einen rechtshilfeweisen Pfändungsvollzug ermöglicht. Zu klären war, ob es sich bei diesem Nichtverweis um ein gesetzgeberisches Versehen und damit um eine Lücke handelt oder ob das Gesetz den Arrestvollzug der betreibungsamtlichen Rechtshilfe im Sinne eines qualifizierten Schweigens entzog. 4.2.1 Das Bundesgericht erwog, dass die Schaffung eines einheitlichen schweizweiten Vollstreckungsraums ein erklärtes Ziel des durch die Einführung der ZPO und der Inkraftsetzung des revidierten Lugano-Übereinkommens geänderten Arrestrechts war.