3 4.2 In BGE 148 III 138 nahm sich das Bundesgericht der Kontroverse über die Zulässigkeit des rechtshilfeweisen Arrestvollzugs an. Die Kontroverse beruht darauf, dass für den Arrestvollzug gemäss Art. 275 SchKG die Regeln des Pfändungsvollzugs nach Art. 91 bis Art. 109 SchKG sinngemäss anwendbar sind. Nicht erwähnt wird in Art. 275 SchKG aber Art. 81 SchKG, welcher einen rechtshilfeweisen Pfändungsvollzug ermöglicht.