und stellte einen schriftlichen Entscheid in Aussicht (Ziff. 3). 2.5 Mit Eingabe vom 13. November 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Nachtrag zu seiner Beschwerdeschrift ein. Dessen Eingang wurde von der Präsidentin mit Verfügung vom 15. November 2023 bestätigt (Ziff. 1). Ferner wurde eine Kopie desselben dem Betreibungsamt Bern-Mittelland zugestellt (Ziff. 2). II. 3. Die Zuständigkeit der SchKG-Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1).