Zudem sei ihm der Arrestbefehl nicht rechtskonform zugestellt worden, was einen Nichtigkeitsgrund darstelle, und durch die Verarrestierung sei sein Recht auf minimale Gewährleistung des existenziellen Grundbedarfs verletzt worden. 2.2 Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 bestätigte die Präsidentin den Eingang der Beschwerde (Ziff. 1) und stellte eine Kopie derselben dem Betreibungsamt Bern- Mittelland unter Fristansetzung zur Vernehmlassung zu (Ziff. 2). Zuständigkeitshalber wurde eine Kopie der Beschwerde (mit Beilagen) der Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland zugestellt (Ziff.