2. 2.1 Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 (Postaufgabe gleichentags) wandte sich der Beschwerdeführer an die SchKG-Aufsichtsbehörde des Kantons Bern und erhob Beschwerde gegen den Arrestbefehl. In seiner Beschwerdeschrift bestreitet er den Arrestgrund, den Bestand der Forderungen und die Titelqualität des Genehmigungsentscheids (CIV 20 6370) und der Scheidungsvereinbarung (CIV 23 367). Zudem sei ihm der Arrestbefehl nicht rechtskonform zugestellt worden, was einen Nichtigkeitsgrund darstelle, und durch die Verarrestierung sei sein Recht auf minimale Gewährleistung des existenziellen Grundbedarfs verletzt worden.