Für Beschwerden im Rahmen eines rechtshilfeweisen Arrestvollzugs ist grundsätzlich die SchKG-Aufsichtsbehörde des ersuchenden Lead-Betreibungsamtes örtlich zuständig. Richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Art und Weise der eigentlichen Arrestvollzugshandlung, ist die SchKG-Aufsichtsbehörde des ersuchten Betreibungsamtes zuständig (E. 4.3.2). Erwägungen: I.